Beurlaubung von Schülerinnen/Schülern

Allgemeines

Beurlaubungen können nur auf schriftlichen Antrag der

Erziehungsberechtigten, der eine Begründung enthalten muss, erfolgen.

Dieser Antrag erfolgt formlos. Die Anträge und Benachrichtigungen

kommen zu den Schulakten.

 

Einzelstunden

Der/die Klassenlehrer/in entscheidet nach Absprache mit dem/der

betreffenden Fachlehrer/in. Der Bescheid wird mündlich gegeben.

Am Montag nach der Konfirmation kann der/die Schüler/in max. zwei

Stunden vormittags oder nachmittags beurlaubt werden.

 

Beurlaubung für einen Tag

Der Antrag muss mindestens drei Tage vorher eingereicht werden.

Der/die Klassenlehrer/in entscheidet.

 

Beurlaubung von 2 Tagen bis zu 4 Wochen

Der Antrag muss mit einer ausführlichen Begründung mindestens eine

Woche vorher beim Klassenlehrer/bei der Klassenlehrerin eingereicht

werden. Diese/r leitet den Antrag an die Schulleitung weiter, die dann

entscheidet. Der Bescheid an die Eltern erfolgt schriftlich.

 

Sonderregelung bei Beurlaubungswünschen direkt vor und nach den

Ferien

Dies gilt auch bereits ab einem Tag. Das Verfahren verläuft wie bei Punkt

"Beurlaubung von 2 Tagen bis zu 4 Wochen" .

An den Tagen direkt vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung

grundsätzlich nur ausnahmsweise gewährt werden.

Befreiung vom Sportunterricht

  1. Ist ein Schüler / eine Schülerin nicht sportfähig, so ist dem / der Sportlehrer / in eine schrifltich begründete Mitteilung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
  2. Bei länger anhaltender Sportunfähigkeit ist dem ( der Sportlehrer/in ein ärztliches Attest vorzulegen
  3. Bei nicht offensichtlich erkennbarer Erkrankung oder Verletzung kann der / die Fachlehrer/in ein ärztliches Attest verlangen. Die Aufbewahrung erfolgt in den Schulakten.